Immobilienrecht
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-  und Medienrecht

Designrecht, Geschmacksmusterrecht

Design, die Gestaltung, der Entwurf oder die Formgebung, lateinisch: desginare. Die Ästhetik des Äußeren ist von hoher wirtschaftlicher Bedeutung in Wettbewerbssituationen, in denen es auf das Herausheben aus der Masse, auf Abgrenzung von der Konkurrenz ankommt. Der Schutz des Designs erfolgt über das begrifflich etwas langweilig daherkommende Geschmacksmusterrecht. Bedingungen für einen Schutz nach deutschem Geschmacksmusterrecht sind die Neuheit (keine Vorveröffentlichung) und die Eigenart (Abgrenzung von vorhandenem Formenschatz). Der Schutz wird erlangt durch Anmeldung und Eintragung des Geschmacksmusters im deutschen Register und gewährt dem Inhaber Ausschließlichkeitsrechte gegenüber Dritten. Diese können mit Unterlassungs- und Folgeansprüchen verteidigt werden (Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz). Die Schutzdauer beläuft sich auf bis zu 25 Jahre.

Weitere Schutzmöglichkeiten gibt es auf europäischer Ebene. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt ähnliche Schutzrechte wie das deutsche und findet seine Rechtsgrundlage in der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV).

Diese schützt neben dem eingetragenen Muster auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das allein dadurch entsteht, dass ein Muster veröffentlicht wird. Die Schutzdauer dieses Musters erstreckt sich auf drei Jahre ab Veröffentlichung.

Auch über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz kann Design Schutz erfahren.