Datenermittlungen
der Logistep AG überführen Anschlussinhaber im Filesharing-Fall vor dem
Bundesgerichtshof
Hamburg/ Steinhausen/ Karlsruhe, 04.. Juli 2010. Anschlussinhaber
können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend
gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für
Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil
vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) und den dortigen
Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt. Private Anschlussinhaber haben zu
prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der
Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten missbraucht zu werden. Die höchstrichterliche Entscheidung möglich
gemacht hat die Arbeit der Logistep AG. Die Logistep AG ist auch für Mandanten der Kanzlei .rka Rechtsanwälte tätig. Die Schweizer Datenermittler haben mit
ihrer Software „Filesharing Monitor“ die IP-Adresse ermittelt, unter der der
fragliche Musiktitel des Rechteinhabers zum Download bereit gehalten wurde. Im
nachlaufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-verfahren wurde der Beklagte
dann als Anschlussinhaber identifiziert. Die Qualität der Datenerhebung hat der
Bundesgerichtshof in seiner revisionsrechtlichen Prüfung für einwandfrei
erachtet: „Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine
IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der
IP-Adresse des wirklichen Täters müsste ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des
Landgerichts hat die Logistep AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der
von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software
übermittelt … das Berufungsgericht (…) konnte insoweit ohne Rechtsfehler auf
die Feststellungen des Landgerichts verweisen.“ Nikolai Klute, .rka Rechtsanwälte: „Wir freuen uns, dass die Datenermittlung von Logistep in diesem Verfahren
den Segen des Bundesgerichtshofs gefunden hat. Damit ist die Qualität der Datenerhebung als Basis für die Inanspruchnahme von Anschlussinhabern und Verletzern ein weiteres Mal belegt". Tatsächlich sind bereits mehrere von Gerichten bestellte Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Datenerhebung der Logistep AG nicht zu beanstanden ist und Verletzungshandlungen zuverlässig ermittelt werden. Dass die Qualität der Datenerhebung durch die
Schweizer Logistep AG in dem Verfahren vor dem BGH eine ganz zentrale Rolle gespielt
hat, belegt das Urteil des BGH auch an anderer Stelle. Zwar hat der Beklagte in jenem Verfahren behauptet,
sein WLAN-Anschluss sei ausgeschaltet gewesen. Indes bestätigte der BGH, das
nach Auskunft der Telekom AG davon ausgegangen werden konnte, dass der
WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war: „Entgegen dem
Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router auch nicht … ausgeschaltet
gewesen sein.“ Mit anderen Worten: Die Datenerhebung durch die Schweizer
Logistep AG hat den Bundesgerichtshof derart überzeugt, dass er den
Ausführungen des Beklagten schlicht keinen Glauben mehr geschenkt hat.