Pech gehabt! Bundesgerichtshof: Lizenz zum Gelddrucken gibt`s nicht!
Patent über ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen für nichtig erklärt
Hamburg/Karlsruhe, 09. Juli 2010. Fast hätte es geklappt!
Ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen
Farbkopiergeräten geschützt werden sollen hätte für die Patentinhaber eine
Lizenz zum Gelddrucken bedeutet – denn die Europäische Zentralbank bedient sich
einer ähnlichen Technologie bei der Fertigung von Geldscheinen.
Aber daraus wird nichts. Der Bundesgerichtshof hat über eine Nichtigkeitsklage der
Europäischen Zentralbank gegen eben jenes Patent entschieden, das das Verfahren
zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen,
betrifft (BGH Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07).
Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen
werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die
Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt. Die Patentinhaberin führt gegen
die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten
und macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werde von der
patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Im Falle des Erfolgs winken
Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe. Die Europäische Zentralbank wehrt
sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent
erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten,
darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das
jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden.
In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage noch
abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin
vorgetragenen Nichtigkeitsgründe. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung
des Bundespatentgerichts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Rechtsanwalt Nikolai Klute aus
der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte: „Der BGH ist ähnlich wie die
englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu
der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt
der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.“ Nicht
so in den Niederlanden und in Spanien. Dort sind die Nichtigkeitsklagen in
erster Instanz erfolglos geblieben.