BGH: Ach du Schreck - Hase weg! Keine Schutzbestimmung für den Gold-Hasen
Bundesgerichtshof kann über Schutzumfang des Lindt-Hasen nicht entscheiden: Akte unvollständig
Der Schutz des Goldhasen muss neu bestimmt werden. Der Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 5.07.2010, I ZR 57/08) hatte ein weiteres mal darüber zu
befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen
dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" der Vertrieb ähnlicher
Schokoladenhasen untersagt werden kann.
Die Lindt-Marke besteht aus
einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem
Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck "Lindt GOLDHASE".Der Kläger wendet sich mit der auf
Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage
gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit
seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen. In einem ersten Revisionsverfahren hatte der BGH 2006 das die Klage abweisende Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
(Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, – Goldhase I). Im zweiten
Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine
Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil
die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht
hinreichend ähnlich seien.
Der BGH hat nun auch diese Entscheidung
aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, denn:
In
der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Hasen - das corpus delicti - vorgelegt worden. Da es dem OLG auf die
genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen
Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag
umgestellt und auf einen "Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung …
überreichten Exemplar" bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr
verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch
auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Schoko-Hase der Beklagten zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die
sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Hasen
der Klägerin unterscheide.
Der BGH sah sich nicht in der Lage, diese
Beurteilung zu überprüfen., denn der in der Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht überreichte Schoko-Hase der Beklagten befand sich nicht mehr bei
den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim
Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand
auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Schoko-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung
übereinstimmte.
Nach Ansicht des BGH kann
die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen überdies nicht mit
der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den
einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren
Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes
Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat
das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die
Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei
berücksichtigt.
Quelle: PM BGH/eigene