BGH: Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

Bundesgerichtshof erkennt auf eine Verjährungsfrist von drei Jahren

29.06.2011. Hamburg/ Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum getroffen. Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.  Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Rechtsanwalt Michael Aßmann von .rka Rechtsanwälte: "Damit ist klar, dass die Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. § 548 BGB bestimmt, dass derartige Anspüche in äußerst kurzer Zeit, nämlich schon nach sechs Monaten verjähren. Der Anspruch der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegen der Vermieter unterliegt nach dieser Entscheidung des BGH aber der Regelverjährung von drei Jahren. ".

(Quelle: BGH PM vom 29.06.2011, eigene)