BGH: Zum Schadensersatzanspruch des Gaststättenpächters wegen Nichtdurchfühung von Umbaumaßnahmen nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz
Der Verpächter einer Gaststätte ist nicht verpflichtet, Umbaumaßnahmen in einer Gaststätte durchzuführen, die das Rauchen möglich wieder macht
13.07.2011. Hamburg/ Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 189/09) hat eine Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des Pächters einer Gaststätte gegen den Verpächter wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz getroffen. Demnach kann ein Verpächter vom Pächter nicht in die Pflicht genommen werden, Umbaumaßnahmen aufgrund der geänderten Gesetzeslage durchzuführen. Die Klägerin (Pächterin) verlangte von der Beklagten (Verpächterin) Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten. Nachdem anfang 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab. Dagegen klagte die Pächterin und unterlag in allen Instanzen.
"Das durch den Gesetzgeber eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nach deser BGH-Entscheidung nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes im Sinne des Gesetzes", erklärt Rechtsanwalt Michael Aßmann von .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de). Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nach Auffassung des BGH nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters. Der Verpächter einer Gaststätte ist nach dieser Entscheidung nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.
Quelle: PM BGH v. 13.7.2011/ Eigene